Die Fakten und Empfehlungen zu den Regelungen in der Kindertagespflege erscheinen jedes Jahr zu Beginn des Jahres neu. Sie werden herausgegeben vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frau und Jugend.
Inhalte:
1. Besteuerung
2. Kranken- und Pflegeversicherung
3. Rentenversicherung
4. Vergütung
5. Erstattungvon Sozialversicherungsbeiträgen
6. Kostenbeiträge
7. Erläuterungen zu § 43 SGB VIII (Pflegeerlaubnis)
8. Nutzung gemeinsamer Räumlichkeiten (§22 Abs. 1 SGB VIII)
9. Masernschutzgesetz/Impfpflicht
Link: https://www.kindertagespflege-nds.de/fileadmin/user_upload/niki/Rechtliches/Bundesweite_Gesetzgebung/2024-08-01_fakten_empfehlungen_kindertagespflege.pdf
oder
als Download
19.12.2023
Das ändert sich für die Kindertagespflege zum 01.01.2024
Üblicherweise werden jedes Jahr die Rechengrößen für die Sozialversicherungsbeiträge und der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer angepasst.
Für selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen gilt ab 01.01.2024 folgendes:
- Die Mindestbemessungsgröße für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 1178,33 €.
- Der Beitrag zur Krankenversicherung mit Krankengeldversicherung bleibt bei 14,6 % = mindestens 172,04 €, zur Krankenversicherung ohne Krankengeldversicherung bei 14,0 % = mindestens 164,97 €. Liegt das steuerpflichtige Einkommen über der Mindestbemessungsgröße, werden die Beiträge entsprechend prozentual errechnet. Zusätzlich werden die Zusatzbeiträge der Krankenkassen in Höhe von ca. 1,7% fällig.
- In der gesetzlichen Familien-Krankenversicherung kann mitversichert sein, wer nicht mehr als 505,00 € steuerpflichtiges Einkommen monatlich erzielt.
- Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt für Kinderlose 4,0 % bzw. 3,4 % mit einem eigenen Kind, d.h. 47,13 € bzw. 40,06 €. Für jedes weitere Kind unter 25 Jahren reduziert sich der Beitrag um weitere 0,25 %.
- Die Rentenversicherung bleibt bei 18,6 %, der Mindestbeitrag beträgt 100,07 €.
- Die Bezugsgröße für die Rentenversicherung steigt 2024 in den alten Bundesländern 3.535 € im Monat. Die Bezugsgröße (Ost) steigt in den neuen Bundesländern auf 3.465 € im Monat.
- Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer wird erhöht und liegt 2024 bei 11.604,00, bei zusammen veranlagten Verheirateten bei 23.208,00 €
- Im Rahmen eines Minijobs kann bis 538,00 € monatlich verdient werden.
Außerdem wird zum ersten Mal bei der Einkommensteuer für das Jahr 2023 die Betriebskostenpauschale von max. 400,00 € pro Kind und Monat wirksam. Bitte beachten Sie dies bei der Einkommensteuererklärung und der Gewinnermittlung.