Fakten und Empfehlungen zu den Regelungen in der Kindertagespflege 2023
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Neue Rechnungsgrößen Sozialversicherungsbeiträge und Grundfreibeträge Einkommensteuer ab 01.01.2023
Krankenversicherung
Die Mindestbemessungsgröße für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 1.131,67 €.
Krankenversicherung ohne Krankengeldversicherung: 14% (d.h. mindestens 158,43 €)
Krankenversicherung mit Krankengeldversicherung: 14,6 % (d.h. mindestens 165,22 €)
Bei Überschreiten des steuerpflichtigen Einkommens der Mindestbemessungsgröße von 1.131,67 € werden die Beiträge zur Krankenversicherung entsprechend prozentual errechnet. Zusätzlich werden Zusatzbeiträge der Krankenkassen in Höhe von ca. 1,6 % fällig.
In der gesetzlichen Familien-Krankenversicherung kann nur mitversichert werden, wer nicht mehr als 485,00 € steuerpflichtiges Einkommen monatlich erzielt.
Pflegeversicherung
Der Beitragssatz bleibt bei 3,05 % (mit eigenen Kindern), d.h. 34,51 €, steigt bei Kinderlosen auf 3,4 %, d.h. 38,48 €.
Rentenversicherung
Die Rentenversicherung bleibt bei 18,6%. Der Mindestbeitrag beträgt 96,72% €.
Grundfreibetrag Einkommenssteuer
Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer wird erhöht. 2023 liegt er nun bei 10.908,00 %. Bei zusammenveranlagten Verheirateten liegt er bei 21.816 €.
Gesetzlicher Mindestlohn
1. Januar 2022 Anhebung des Mindestlohns auf 9,82 €.
1. Juli 2022 Anhebung des Mindestlohns auf 10,45 €.
1. Oktober 2022 Anhebung des Mindestlohns auf 12,00 €. Die Geringfügigkeitsgrenze ist auf 520,00 € angehoben werden.
Minijob - Geringfügige Beschäftigung: Kinderbetreuer*in
Im Rahmen eines Minijobs mit einer Geringfügigkeitsgrenze von 520,00 € können nur noch 43,06 Stunden/Mindestlohn gearbeitet werden.