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2022 Beitragssätze und Mindestbeiträge für selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen

Krankenversicherung
Die Mindestbemessungsgröße für die Kranken- und Pflegeversicherung bleibt bei 1.096,67 €.
Krankenversicherung ohne Krankengeldversicherung: 14% (d.h. mindestens 153,53 €)
Krankenversicherung mit Krankengeldversicherung: 14,6 % (d.h. mindestens 160,11 €)
Bei Überschreiten des steuerpflichtigen Einkommens der Mindestbemessungsgröße von 1.096,67 € werden die Beiträge zur Krankenversicherung entsprechend prozentual errechnet. Zusätzlich werden Zusatzbeiträge der Krankenkassen in Höhe von ca. 1,3 % fällig.
In der gesetzlichen Familien-Krankenversicherung kann nur mitversichert werden, wer nicht mehr als 470,00 € steuerpflichtiges Einkommen monatlich erzielt.

Pflegeversicherung
Der Beitragssatz bleibt bei 3,05 % (mit eigenen Kindern), d.h. 33,45 €, steigt bei Kinderlosen auf 3,4 %, d.h. 37,28 €.
Rentenversicherung

Die Rentenversicherung bleibt bei 18,6%. Der Mindestbeitrag beträgt 83,70% €.

Grundfreibetrag Einkommenssteuer
Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer wird erhöht. 2022 liegt er nun bei 9.984,00 %. Bei zusammenveranlagten Verheirateten liegt er bei 19.968,00 €.

Gesetzlicher Mindestlohn
1. Januar 2022     Anhebung des Mindestlohns auf 9,82 €.
1. Juli 2022          Anhebung des Mindestlohns auf 10,45 €.
2022 Weitere Anhebung geplant von der Ampel-Regierung auf 12,00 €. Dann soll zeitgleich auch die Geringfügigkeitsgrenze angehoben werden.

Minijob - Geringfügige Beschäftigung: Kinderbetreuer*in
Im Rahmen eines Minijobs mit 450,00 € Geringfügigkeitsgrenze können mit dem neuen Mindestlohn nur noch 45,82 Stunden im Monat gearbeitet werden. Ab Juli 2022 können nur noch 43,06 Stunden gearbeitet werden.


Fakten und Empfehlungen zur Kindertagespflege zu den Regelungen in der Kindertagespflege
vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (11.02.2022)

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