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Fakten und Empfehlungen zu den Regelungen in der Kindertagespflege 2023
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Neue Rechnungsgrößen Sozialversicherungsbeiträge und Grundfreibeträge Einkommensteuer ab 01.01.2023

Krankenversicherung
Die Mindestbemessungsgröße für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 1.131,67 €.
Krankenversicherung ohne Krankengeldversicherung: 14% (d.h. mindestens 158,43 €)
Krankenversicherung mit Krankengeldversicherung: 14,6 % (d.h. mindestens 165,22 €)
Bei Überschreiten des steuerpflichtigen Einkommens der Mindestbemessungsgröße von 1.131,67 € werden die Beiträge zur Krankenversicherung entsprechend prozentual errechnet. Zusätzlich werden Zusatzbeiträge der Krankenkassen in Höhe von ca. 1,6 % fällig.
In der gesetzlichen Familien-Krankenversicherung kann nur mitversichert werden, wer nicht mehr als 485,00 € steuerpflichtiges Einkommen monatlich erzielt.

Pflegeversicherung
Der Beitragssatz bleibt bei 3,05 % (mit eigenen Kindern), d.h. 34,51 €, steigt bei Kinderlosen auf 3,4 %, d.h. 38,48 €.
Rentenversicherung

Die Rentenversicherung bleibt bei 18,6%. Der Mindestbeitrag beträgt 96,72% €.

Grundfreibetrag Einkommenssteuer
Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer wird erhöht. 2023 liegt er nun bei 10.908,00 %. Bei zusammenveranlagten Verheirateten liegt er bei 21.816 €.

Gesetzlicher Mindestlohn
1. Januar 2022     Anhebung des Mindestlohns auf 9,82 €.
1. Juli 2022          Anhebung des Mindestlohns auf 10,45 €.
1. Oktober 2022  Anhebung des Mindestlohns auf 12,00 €. Die Geringfügigkeitsgrenze ist auf 520,00 € angehoben werden.

Minijob - Geringfügige Beschäftigung: Kinderbetreuer*in
Im Rahmen eines Minijobs mit einer Geringfügigkeitsgrenze von 520,00 € können nur noch 43,06 Stunden/Mindestlohn gearbeitet werden.