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Gesetzliche Grundlagen


Für Kinder besteht ab dem ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr seit August 2013 Anspruch auf Betreuung und frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege.

Vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht ein Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung.

Somit ist die Betreuung in der Kindertagespflege neben den Angeboten von Krippen, Kindertagesstätten, Kinderläden und Horten als gleichrangige Betreuungsform für Kinder anzusehen.